Abgrenzung von Dienstvertrag – Werkvertrag und Risikoverteilung

Die Unter­schei­dung ist wichtig, weil sich aus ihnen rechtlich und tat­säch­lich ver­schiedene Ansprüche und Kon­se­quen­zen ableit­en lassen. Ver­trags- und Abrech­nung­sprax­is soll­ten daher so genau wie möglich sein.

Dienstvertrag

Bei einem Dien­stver­trag erbringt der Dien­stleis­ter für den Auf­tragge­ber einen Dienst.

Der Dien­stleis­ter erbringt hier­bei seine Dien­ste zwar selb­st­ständig und in der Regel frei von Weisun­gen des Auf­tragge­bers, anders als beim Werkver­trag ist jedoch kein konkretes Arbeit­sergeb­nis geschuldet. Der Dien­stleis­ter schuldet dem Auf­tragge­ber lediglich, dass er für den Auf­tragge­ber tätig wird, das unternehmerische Risiko liegt  beim Auf­tragge­ber. Selb­st wenn am Ende der gewün­schte Erfolg nicht ein­tritt, muss der Auf­tragge­ber für die Erbringung der Dien­ste vergüten. Der klas­sis­che Dien­stver­trag ist zum Beispiel der Behand­lungsver­trag mit einem Arzt. Der Arzt schuldet nicht die Gene­sung des Patien­ten, son­dern nur, dass er ihn ord­nungs­gemäß behan­delt. In der Geschäftswelt kom­men Dien­stverträge in vie­len ver­schiede­nen Aus­prä­gun­gen vor,  zum Beispiel als Wartungsver­trag im IT-Bere­ich, als Berater­ver­trag oder Vermittlungsvertrag.

Werkvertrag

Der Werkher­steller schuldet seinem Auf­tragge­ber einen „Erfolg“ bzw. ein „Werk“. Er haftet außer­dem für seine Arbeit und muss bei Män­geln nachbessern. Der Auf­tragge­ber hat das „Werk“ abzunehmen. Erst nach der Abnahme hat der Werkher­steller einen Anspruch auf Vergü­tung. Damit liegt das unternehmerische Risiko beim Werkher­steller.

Der Kunde hat kein Weisungsrecht hin­sichtlich einzel­ner Arbeitss­chritte. Er kann dem Werkher­steller nur generelle werk­be­zo­gene Anweisun­gen (Aufträge, Pflicht­en­heft etc.) erteilen.

Der klas­sis­che Werkver­trag ist zum Beispiel der Reparaturver­trag mit einem Mechaniker. In der Geschäftswelt kom­men Werkverträge in vie­len ver­schiede­nen Aus­prä­gun­gen vor,  zum Beispiel als bei Instal­la­tions­di­en­stleis­tun­gen im IT Bere­ich, der Pro­jek­tar­beit oder der Her­stel­lung von Erzeugnissen

Praxistipp

Das Risiko bei der Wahl der Ver­trags­form beste­ht darin, dass die Bun­de­sagen­tur für Arbeit genau kon­trol­liert, welche Arbeits­form auf dem Papi­er ver­traglich fest­ge­set­zt und welche dann tat­säch­lich aus­geübt wird. So ist es etwa nicht zuläs­sig, einen Ver­trag als „Werk- oder Dien­stver­trag“ (mehr dazu hier) zu beze­ich­nen, obwohl tat­säch­lich Arbeit­nehmer im Rah­men ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung (ANÜ) ver­liehen wer­den. Son­st kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR dro­hen (mehr dazu hier).

Wer kein Risiko einge­hen will, sollte eher einen Über­las­sungsver­trag abschließen, statt eines Werk- oder Dien­stver­trags. Ger­ade let­zter­er weist häu­fig große Ähn­lichkeit­en zum Über­las­sungsver­trag auf. Aus dem Über­las­sungsver­trag sollte aus­drück­lich her­vorge­hen, dass es sich um eine Arbeit­nehmerüber­las­sung handelt.