Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten in der Leiharbeit

Wieviel ein Lei­har­beit­nehmer arbeit­en muss, kann mit dem Arbeit­ge­ber frei vere­in­bart wer­den. Allerd­ings muss sich die Arbeit­szeit an die Bes­tim­mungen des Arbeit­szeit­ge­setz (ArbZG) hal­ten. Das ArbZG sieht zum Beispiel vor, dass der Arbeit­nehmer täglich im Durch­schnitt nicht mehr als 8 Stun­den arbeit­en darf, allerd­ings kann die Höch­star­beit­szeit unter Beach­tung entsprechen­der Aus­gle­ich­szeiträume auf bis zu 10 Stun­den pro Tag aus­geweit­et werden.

Die Tar­ifver­tragswerke für die Zeitar­beit (iGZ und BAP) sehen für Lei­har­beit­nehmer, die in Vol­lzeit tätig sind, vor 35 Stun­den die Woche zu arbeit­en. Für den konkreten Ein­satz richtet sich die Arbeit­szeit des Lei­har­beit­nehmers in der Regel nach den Begeben­heit­en im Betrieb des Entlei­hers und kann somit beispiel­sweise auch 40 Stun­den angepasst werden.

Die Tar­ifver­tragswerke für die Zeitar­beit sehen die Führung von Arbeit­szeitkon­ten vor. Allerd­ings kann es sein, dass  weit­ere Regeln zu Arbeit­szeitkon­ten beacht­en wer­den müssen, wenn die Lei­har­beit­nehmer in ein­er sog. Min­dest­lohn­branche einge­set­zt wer­den. Hier dür­fen Arbeit­szeitkon­ten nur geführt wer­den, soweit dies durch die Min­dest­lohn­tar­ifver­trag zuge­lassen ist.

So darf ein Lei­har­beit­nehmer, der in der Fleisch ver­ar­bei­t­en­den Indus­trie einge­set­zt wird, über­haupt kein Arbeit­szeitkon­to führen, weil der entsprechende Min­dest­lohn­tar­ifver­trag das nicht vorsieht.

Sollte sich der Lei­har­beit­nehmer im Ein­satz auf Grund­lage des Equal Treat­ment befind­en, darf ein Arbeit­szeitkon­to dann geführt wer­den, wenn und soweit ein Arbeit­szeitkon­to für ver­gle­ich­bare Arbeit­nehmer des Entlei­hers geführt wer­den. Der Ver­lei­her hat hier keine Gestaltungsmöglichkeit.