Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME

Damit der Lei­har­beit­nehmer einen Anspruch auf Zahlung von Branchen­zuschlä­gen nach einem TV BZ hat, muss der Gel­tungs­bere­ich des jew­eili­gen TV BZ für den konkreten Lei­har­beit­nehmer eröffnet sein. Grund­sät­zlich spie­len die TV BZ derzeit nur für die Über­las­sung an Indus­triebe­triebe (mehr dazu hier) eine Rolle. Im fol­gen­den Text wird beispiel­haft der Branchen­zuschlagstar­ifver­trag für die Met­all und Elek­tro­branche erläutert.

Räumlicher Geltungsbereich

Die TV BZ gel­ten grund­sät­zlich für ganz Deutschland.

Persönlicher Geltungsbereich

Der Tar­ifver­trag bet­rifft nur Arbeit­nehmer, die als Lei­har­beit­nehmer bei einem Kun­den einge­set­zt wer­den. Selb­st­ständi­ge oder Arbeit­nehmer auf Werkver­trags­ba­sis wer­den nicht erfasst. Die Tätigkeit der einge­set­zten Lei­har­beit­nehmer (kaufmän­nisch oder gewerblich) spielt keine Rolle. So hat auch eine Bürokraft im Indus­triebe­trieb Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge.

Fachlicher Geltungsbereich

Der fach­liche Gel­tungs­bere­ich definiert für welche Betriebe der Indus­trie die TV BZ Anwen­dung find­et. Beispiel­sweise gel­ten gemäß § 1 Nr. 2 TV BZ ME  die ver­gle­ich­sweise sehr hohen Zuschläge des TV BZ ME nur für Ein­sätze in Betrieben der Met­all- und Elek­troin­dus­trie. Der TV BZ ME muss von allen Ver­lei­h­ern angewen­det wer­den, die den iGZ/BAP-TV anwen­den, weil die TV BZ einen Bestandteil der Tar­ifver­tragswerke von iGZ und BAP bilden. Ver­lei­her müssen den TV BZ ME nicht anwen­den, wenn sie ihr Per­son­al auf Grund­lage des Equal Treat­ment ver­lei­hen und die Tar­ifverträge von iGZ/BAP nicht mit ihren Lei­har­beit­nehmern vere­in­bart haben.

Zusammengefasst gilt

  • Es kommt allein auf die Branchen­zuge­hörigkeit des Betriebes an. Ein Betrieb ist u.a. gekennze­ich­net durch seine organ­isatorische Eigen­ständigkeit und einen eigen­ständi­gen arbeit­stech­nis­chen Zweck, dem er verfolgt.
  • Neben‑, Hil­fs­be­triebe und son­stige unselb­st­ständi­ge Betrieb­steile wer­den stets dem Haupt­be­trieb zugeschlagen.
  • Die Branchen­zuge­hörigkeit richtet sich nach dem Zweck des Betriebes und nicht nach der Tätigkeit der Mitarbeiter.
  • Bei Mis­ch­be­trieben kommt es auf die über­wiegend aus­geübte Tätigkeit der Arbeit­nehmer an.
  • Keine Zuschläge wer­den gezahlt für Ein­sätze in Handw­erks­be­trieben.
  • Beste­hen Zweifel über die Branchen­zuge­hörigkeit des Kun­den? Nur dann kommt es auf den dort tat­säch­lich ange­wandten Tar­ifver­trag an (Aus­nahme: Der TV BZ Chemie soll immer gel­ten, wenn der Kunde bere­its den Chemie TV anwendet).

Ermittlung des Branchenzuschlags (am Beispiel des TV BZ ME)

Wie hoch der Branchen­zuschlag aus­fällt, berech­net sich nach der Ein­satz­dauer in einem Kun­den­be­trieb und fol­gen­den Prozen­twerten die zu dem sich aus der Ent­gelt­gruppe (E1-E9) ergeben­den Grund­lohn hinzuad­diert werden.

Konkret am Beispiel des TV BZ ME bedeutet dies gemäß § 2 TV BZ ME:

TV BZ Metall/Elektro
Zuschlagshöhe E 1–9
ab 6. Woche 15%
ab 3. Monat 20%
ab 5. Monat 30%
ab 7. Monat 45%
ab 9. Monat 50%
ab 15. Monat 65%

Der Zuschlag wird gem. § 2 Abs. 2 TV BZ ME für Ein­sätze im Kun­den­be­trieb gezahlt. Wird der Lei­har­beit­nehmer im Betrieb eines anderen Entlei­hers einge­set­zt, begin­nt die Berech­nung der Ein­satzzeit­en zur Ermit­tlung der Höhe der Branchen­zuschläge von neuem.

Wech­selt der Lei­har­beit­nehmer jedoch zwis­chen Betrieben, die alle zum gle­ichen Entlei­her gehören, so wer­den die Ein­satzzeit­en addiert.