Bußgeldverfahren

In den ver­gan­genen Jahren haben Bußgeld­ver­fahren stark an Bedeu­tung gewon­nen. Da die Ver­sa­gung der Erlaub­nis oft nicht ver­hält­nis­mäßig ist, ist die Bun­de­sagen­tur für Arbeit dazu überge­gan­gen, Ver­stöße gegen das AÜG durch die Ver­hän­gung von Bußgeldern zu ahnden.

Dabei fall­en die Strafen teil­weise recht hoch aus. Allein der Bußgel­drah­men bei Ver­stößen gegen die kor­rek­te Anwen­dung der Tar­ifverträge beläuft sich auf bis zu 500.000 EUR (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7a i.V.m. § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 2 AÜG).

Einzelne Bußgeld­tatbestände (gem. § 16 Abs. 1 AÜG) kön­nen Sie fol­gen­der Liste ent­nehmen. Sie bet­rifft jeden, der vorsät­zlich oder fahrlässig

§ 16 Abs. 1 Nr. Tatbe­stand Bußgeld in EUR
1 ent­ge­gen § 1 einen Lei­har­beit­nehmer einem Drit­ten ohne Erlaub­nis überlässt 30.000
1a einen ihm von einem Ver­lei­her ohne Erlaub­nis über­lasse­nen Lei­har­beit­nehmer tätig wer­den lässt 30.000
1b ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeit­nehmer über­lässt oder tätig wer­den lässt 30.000
1c ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genan­nte Über­las­sung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig bezeichnet 30.000
1d ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Per­son nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig konkretisiert 30.000
1e ent­ge­gen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Lei­har­beit­nehmer überlässt 30.000
1f ent­ge­gen § 1b Satz 1 Arbeit­nehmer über­lässt oder tätig wer­den lässt 30.000
2 einen ihm über­lasse­nen aus­ländis­chen Lei­har­beit­nehmer, der einen erforder­lichen Aufen­thalt­sti­tel nach § 4 Abs. 3 des Aufen­thalts­ge­set­zes, eine Aufen­thalts­ges­tat­tung oder eine Dul­dung, die zur Ausübung der Beschäf­ti­gung berechti­gen, oder eine Genehmi­gung nach § 284 Abs. 1 des Drit­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch nicht besitzt, tätig wer­den lässt 500.000
2a eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstattet 2500
3 ein­er Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig nachkommt 2500
4 eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstattet 1000
5 eine Auskun­ft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erteilt 1000
6 sein­er Auf­be­wahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt 30.000
6a ent­ge­gen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genan­nte Maß­nahme nicht duldet 1000
7a ent­ge­gen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeits­be­din­gung nicht gewährt 500.000
7b ent­ge­gen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit ein­er Rechtsverord­nung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genan­nte Min­dest­stun­de­nent­gelt nicht oder nicht rechtzeit­ig zahlt 500.000
8 ein­er Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt 1000
8a ent­ge­gen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Lei­har­beit­nehmer tätig werden

lässt

500.000
9 ent­ge­gen § 13a Satz 1 den Lei­har­beit­nehmer nicht, nicht richtig oder nicht voll­ständig informiert 2500
10 ent­ge­gen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt 2500
11 ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes eine Prü­fung nicht duldet oder bei dieser Prü­fung nicht mitwirkt 30.000
12 ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes das Betreten eines Grund­stücks oder Geschäft­sraums nicht duldet 30.000
13 ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes Dat­en nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig übermittelt 30.000
14 ent­ge­gen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmel­dung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig zuleitet 30.000
15 ent­ge­gen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig macht 30.000
16 ent­ge­gen § 17b Absatz 2 eine Ver­sicherung nicht beifügt 30.000
17 ent­ge­gen § 17c Absatz 1 eine Aufze­ich­nung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstellt oder nicht oder nicht min­destens zwei Jahre auf­be­wahrt oder 30.000
18 ent­ge­gen § 17c Absatz 2 eine Unter­lage nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht in der vorgeschriebe­nen Weise bereithält 30.000