Verpflegungsmehraufwand

Verpfle­gungsmehraufwand ste­ht für die zusät­zlichen Kosten, die eine Per­son zu tra­gen hat, weil sie sich aus beru­flichen Grün­den außer­halb der eige­nen Woh­nung und außer­halb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält und sich daher nicht so gün­stig wie zu Hause verpfle­gen kann.

Praxistipp

Obwohl die Höhe des Verpfle­gungsmehraufwan­des frei ver­traglich vere­in­bar ist, soll­ten die Steuer­frei­be­träge bei der Zahlung von Verpfle­gungsmehraufwän­den nicht über­schrit­ten wer­den. Anderen­falls dro­ht die Aberken­nung der Steuer- und Sozialver­sicherungs­frei­heit für den genan­nten Verpfle­gungsmehraufwand. Wenn der Ver­lei­her dem Arbeit­nehmer höhere Beträge erstat­ten möchte, soll­ten die Zahlun­gen, die den Frei­be­trag über­steigen sep­a­rat aus­gewiesen und als Einkom­men ver­s­teuert werden.

Steuerfreie Pauschalaufwendungen

Steuer­freie Pauscha­laufwen­dun­gen sind fol­gende Geschäfts- oder Dienstreisen:

Abwe­sen­heits­dauer Pausch­be­trag
24 Std. 28,00 EUR
mind. 8 bis 24 Std. 14,00 EUR
Pauschale für Übernachtung 20,00 EUR

Aufwendungsersatz

Der Arbeit­nehmer hat Anspruch darauf, dass sein Arbeit­ge­ber ihm tat­säch­liche Mehraufwen­dun­gen nach § 670 BGB erset­zt, wenn

  • der Anspruch nicht ver­traglich aus­geschlossen wurde,
  • es sich um Mehraufwen­dun­gen han­delt, die die Höhe üblich­er Aufwen­dun­gen übersteigen
  • und diese Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeit­nehmer nachgewiesen werden.