Versagung oder Widerruf der ANÜ-Erlaubnis

Wenn ein­mal eine Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis erteilt wurde, muss das nicht bedeuten, dass sie für immer gilt. Es kön­nen ver­schiedene Szenar­ien ein­treten, die dazu führen, dass die ein­mal erteilte Erlaub­nis erlis­cht (mehr dazu hier). Abge­se­hen von einem nachträglichem Erlöschen der Erlaub­nis, kann sie aber auch von Anfang an ver­sagt wer­den, oder die Ver­längerung der Erlaub­nis wird ver­sagt oder die Erlaub­nis wird sog­ar wider­rufen. In welchen Fällen das möglich ist und was man dage­gen tun kann, haben wir für Sie zusammengetragen.

§ 3 Abs. 1 AÜG

Die Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis oder ihre Ver­längerung kann dann ver­sagt wer­den, wenn Tat­sachen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass

  • der Antrag­steller nicht zuver­läs­sig genug ist, z.B. weil er die Vorschriften und Pflicht­en aus dem Sozialver­sicherungs- oder Arbeit­srecht nicht ein­hält. Dazu zählen etwa, die Lohn­s­teuer einzube­hal­ten und abzuführen sowie Vorschriften, die hin­sichtlich der Arbeitsver­mit­tlung, des Arbeitss­chutzes oder der Aus­län­derbeschäf­ti­gung gel­ten (mehr dazu hier),
  • der Betrieb so organ­isiert ist, dass der Arbeit­ge­ber nicht in der Lage ist, seinen üblichen Pflicht­en nachzukom­men (mehr dazu hier),
  • der Arbeit­ge­ber dem Lei­har­beit­nehmer die ihm nach § 8 AÜG zuste­hen­den Arbeits­be­din­gun­gen ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts nicht gewährt (mehr dazu hier).

Trifft ein­er dieser Punk­te zu, kann die Bun­de­sagen­tur für Arbeit dem Antrag­steller die Erlaub­nis ver­sagen, bzw. eine bere­its erteil­ter Erlaub­nis entziehen. Um die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten, kann sich die Bun­de­sagen­tur für Arbeit auf Per­son­alak­ten des Arbeit­ge­bers stützen und muss keine weit­eren Ermit­tlun­gen durchführen.

Beispiel

Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit wirft dem Erlaub­nis­in­hab­er vor, gegen seine Verpflich­tun­gen, Sozialver­sicherungs­beiträge abzuführen, ver­stoßen zu haben. Die zahlre­ichen Ver­stöße sind Ergeb­nis ver­schieden­er Betrieb­sprü­fun­gen und in den Per­son­alak­ten doku­men­tiert. Der Erlaub­nis­in­hab­er argu­men­tiert, dass die Prü­fungsergeb­nisse unrichtig und die Per­son­alak­ten unab­sichtlich unsauber geführt wor­den sind. Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit kann ihm den­noch die AÜG-Erlaub­nis entziehen und muss den Sachver­halt nicht näher untersuchen.

Praxistipp

Ein nicht im Gesetz genan­nter, prak­tisch jedoch oft vork­om­mender Ver­sa­gungs­grund ist “Schlampigkeit” bei der Beschaf­fung und Vor­lage von Unter­la­gen, die die Bun­de­sagen­tur für Arbeit ange­fordert hat. Hier ist unbe­d­ingt eine schnelle und adäquate Reak­tion auf solche Anforderun­gen zu empfehlen, um die Ver­sa­gung der ANÜ-Erlaub­nis zu vermeiden.