Verstoß gegen den Offenlegungsgrundsatz

§ 1 Abs.1 S.5 AÜG schreibt vor, dass alle Fälle, welche das deutsche Recht als Arbeit­nehmerüber­las­sung definiert, ver­traglich auch als Arbeit­nehmerüber­las­sung beze­ich­net wer­den müssen, was man auch als Offen­le­gungs­grund­satz bezeichnet.

Find­et ein Fremd­per­son­alein­satz statt, den das deutsche Recht als Arbeit­nehmerüber­las­sung ver­ste­ht, welch­er aber von den Ver­tragsparteien nicht als Arbeit­nehmerüber­las­sung beze­ich­net wird, liegt ein Fall der soge­nan­nten verdeck­ten Arbeit­nehmerüber­las­sung vor.

Die verdeck­te Arbeit­nehmerüber­las­sung wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geah­n­det. Weit­er­hin beste­ht das Risiko, dass eine bere­its erteilte Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis wieder ent­zo­gen wird.