Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeit­nehmerüber­las­sung in Deutsch­land bedarf der Erlaub­nis (mehr dazu hier). Abge­se­hen von den Ver­sa­gungs­grün­den, die sich im Ver­hal­ten des Antrag­stellers nieder­schla­gen (mehr dazu im Beitrag zu den Ver­sa­gungs­grün­den), muss der Antrag­steller darüber hin­aus für die erforder­lichen Zuver­läs­sigkeit über entsprechende Rechts- und Branchenken­nt­nisse verfügen.

Rechts- und Branchenkenntnisse

Auch Antrag­steller ohne ein­schlägige Erfahrung in der Zeitar­beits­branche kön­nen eine Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung beantra­gen.  Ist allerd­ings auf­grund nicht vorhan­den­er Ken­nt­nisse des Antrag­stellers zu erwarten, dass er  seine Tätigkeit nicht im Ein­klang mit rechtlichen Vorschriften ausüben wird, so ist es zuläs­sig, die Erteilung der Erlaub­nis zu versagen.

Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit ver­langt, dass der Antrag­steller den Nach­weis über Grund­la­genken­nt­nisse des Arbeits‑, Sozialver­sicherungs- und Steuer­rechts erbringt und lässt es meis­tens  genü­gen, wenn

  • der Antrag­steller bere­its früher län­gere Zeit als Gewer­be­treiben­der im Wirtschaft­sleben tätig war,
  • der Antrag­steller über eine abgeschlossene kaufmän­nis­che Aus­bil­dung verfügt,
  • der Antrag­steller mehrere Jahre im Per­son­al­bere­ich eines Unternehmens tätig war,
  • der Antrag­steller ein Sem­i­nar zum The­ma Arbeit­nehmerüber­las­sung besucht hat,
  • der Antrag­steller an einem Exis­ten­z­grün­der­lehrgang der IHK oder einem ver­gle­ich­baren Lehrgang teilgenom­men hat oder
  • es sich um einen Mis­ch­be­trieb han­delt, der bere­its seit län­ger­er Zeit besteht.

Praxistipp

Oft­mals beste­ht die Bun­de­sagen­tur für Arbeit auf die Vor­lage ein­er Teil­nah­mebescheini­gung an ein­er entsprechen­den (auch ein­tägi­gen) Schu­lung. Diese Bescheini­gung lässt die Bun­de­sagen­tur für Arbeit zum Nach­weis der erforder­lichen Ken­nt­nisse oft­mals genügen.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Der Ver­lei­her muss in der Lage sein, seinen Verpflich­tun­gen zur Zahlung von Arbeit­sent­gelt, zur Abführung von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen und Steuern nachzukom­men. Je Lei­har­beit­nehmer sind liq­uide Mit­tel in Höhe von 2.000 EUR pro Zeitar­beit­nehmer nachzuweisen, min­destens jedoch 10.000 €. Dabei genügt der Nach­weis von Bürgschaften oder Kreditzusagen.

So lange  das Unternehmen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder gem. § 230 Abs. 1 InsO fort­ge­führt wer­den kann, ändert auch die Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens nichts an der zu erteilen­den Erlaubnis.