Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland bedarf der Erlaubnis (mehr dazu hier). Abgesehen von den Versagungsgründen, die sich im Verhalten des Antragstellers niederschlagen (mehr dazu im Beitrag zu den Versagungsgründen), muss der Antragsteller darüber hinaus für die erforderlichen Zuverlässigkeit über entsprechende Rechts- und Branchenkenntnisse verfügen.
Rechts- und Branchenkenntnisse
Auch Antragsteller ohne einschlägige Erfahrung in der Zeitarbeitsbranche können eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen. Ist allerdings aufgrund nicht vorhandener Kenntnisse des Antragstellers zu erwarten, dass er seine Tätigkeit nicht im Einklang mit rechtlichen Vorschriften ausüben wird, so ist es zulässig, die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.
Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass der Antragsteller den Nachweis über Grundlagenkenntnisse des Arbeits‑, Sozialversicherungs- und Steuerrechts erbringt und lässt es meistens genügen, wenn
- der Antragsteller bereits früher längere Zeit als Gewerbetreibender im Wirtschaftsleben tätig war,
- der Antragsteller über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügt,
- der Antragsteller mehrere Jahre im Personalbereich eines Unternehmens tätig war,
- der Antragsteller ein Seminar zum Thema Arbeitnehmerüberlassung besucht hat,
- der Antragsteller an einem Existenzgründerlehrgang der IHK oder einem vergleichbaren Lehrgang teilgenommen hat oder
- es sich um einen Mischbetrieb handelt, der bereits seit längerer Zeit besteht.
Praxistipp
Oftmals besteht die Bundesagentur für Arbeit auf die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einer entsprechenden (auch eintägigen) Schulung. Diese Bescheinigung lässt die Bundesagentur für Arbeit zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse oftmals genügen.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Der Verleiher muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitsentgelt, zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nachzukommen. Je Leiharbeitnehmer sind liquide Mittel in Höhe von 2.000 EUR pro Zeitarbeitnehmer nachzuweisen, mindestens jedoch 10.000 €. Dabei genügt der Nachweis von Bürgschaften oder Kreditzusagen.
So lange das Unternehmen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder gem. § 230 Abs. 1 InsO fortgeführt werden kann, ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts an der zu erteilenden Erlaubnis.