Was ist Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland?

Arbeit­nehmerüber­las­sung (oft­mals abgekürzt mit ANÜ) liegt vor, wenn Arbeit­nehmer (Lei­har­beit­nehmer oder Zeitar­beit­nehmer) von einem Arbeit­ge­ber (Ver­lei­her) einem Drit­ten (Entlei­her) gegen Ent­gelt für begren­zte Zeit über­lassen wer­den. Der Ver­lei­her bleibt hier­bei  Arbeit­ge­ber des Zeitarbeitnehmers.

Arbeit­nehmerüber­las­sung wird im Deutschen oft­mals auch als Zeitar­beit, Lei­har­beit oder Per­son­al­leas­ing bezeichnet.

Hier­bei entste­ht eine im deutschen Arbeit­srecht untyp­is­che Dreiecksbeziehung.

Während der Zeitar­beit­nehmer für den Entlei­her tätig wird und von diesem Weisun­gen empfängt (als wäre er Arbeit­nehmer des Entlei­hers) beste­ht zwis­chen dem Entlei­her und Zeitar­beit­nehmer kein Ver­tragsver­hält­nis. Der Zeitar­beit­nehmer bleibt Arbeit­nehmer des Ver­lei­hers und bezieht von diesem sein Gehalt, Ent­gelt­fortzahlung etc. Der Ver­lei­her wiederum rech­net den Ein­satz des Zeitar­beit­nehmers gegenüber dem Entlei­her ab. 

Diesen Vor­gang beze­ich­net die deutsche Recht­sor­d­nung als Arbeit­nehmerüber­las­sung. Hier­bei kommt es vor, dass Unternehmen ihre Tätigkeit selb­st nicht als Arbeit­nehmerüber­las­sung ein­schätzen, weil sie der Ansicht sind, dass es sich beispiel­sweise um einen reinen „Pro­jek­tein­satz“ oder „Pay­rolling“ han­delt.

Das deutsche Recht macht diese Unter­schei­dung jedoch nicht. Immer dann, wenn ein Arbeit­nehmer sein Gehalt von einem Unternehmen bezieht und zugle­ich für ein anderes Unternehmen (Kun­den) tätig wird und dabei von dem Weisungsrecht des Kun­den unter­liegt, kann nach deutschem Recht Arbeit­nehmerüber­las­sung vorliegen.

Gemäß § 1 AÜG darf nur Arbeit­nehmerüber­las­sung betreiben, wer über eine entsprechende Erlaub­nis der Bun­de­sagen­tur für Arbeit verfügt.

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